Fremdenpolizei | Beschwerde
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Am 10. November 2016 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführe- rin) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde ge- gen eine Departementsverfügung vom 10. Oktober 2016. Dabei beantrag- te sie die sofortige aufschiebende Wirkung, die Aufhebung der Verfügung sowie den Erlass der Kosten. Die angefochtene Departementsverfügung legte sie jedoch nicht bei. Aus ihrer Eingabe ging lediglich hervor, dass das Amt für Migration involviert war und dass es um ein aufgelöstes Ar- beitsverhältnis und – zumal die Beschwerdeführerin offenbar deutsche Staatsangehörige ist – um den Entzug einer Aufenthaltsbewilligung ging.
E. 2 Mit Schreiben vom 14. November 2016 setzte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin eine Frist zur Behebung der Mängel ihrer ungenü- genden Eingabe und teilte ihr mit, dass auf ihre Eingabe andernfalls nicht eingetreten werden könne.
E. 3 a) Vorliegend erfüllte die Eingabe vom 10. November 2016 diese Vorausset- zungen nicht. So waren dieser weder alle verfügbaren Beweismittel noch die angefochtene Verfügung beigelegt. Immerhin stellte die Beschwerde- führerin am Ende ihrer Beschwerdeschrift in Aussicht, in einem zweiten Schreiben Unterlagen nachzureichen.
- 4 - b) Aus diesem Grunde teilte der Instruktionsrichter der nicht anwaltlich ver- tretenen Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. November 2016 mit, dass ihre gleichentags eingegangene Beschwerde unvollständig sei und ihr daher die Möglichkeit geboten werde, ihre Eingabe bezüglich Beibrin- gung aller verfügbaren Beweismittel sowie des angefochtenen Entscheids bis zum 25. November 2016 zu ergänzen. Dieses Schreiben enthielt überdies die ordnungsgemässe Androhung, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn die Mängel bis zur angesetzten Frist nicht behoben würden.
E. 4 a) Gemäss Art. 7 VRG beginnen die Fristen, die durch eine Mitteilung, eine amtliche Publikation oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen (Abs. 1). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, endet sie am nächstfolgenden Werktag (Abs. 2). Gemäss Art. 8 Abs. 1 VRG müs- sen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder innerhalb der Bürozeit der zuständigen Behörde überge- ben werden. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin eine nicht ersteckba- re Frist bis am 25. November 2016 gesetzt, um die beanstandeten Män- gel ihrer Eingabe zu beheben. Damit gilt der 25. November 2016 als letz- ter Tag der gesetzten Frist. Weil dieses Datum auf einen Freitag fiel, hätte die Beschwerdeführerin ihre Eingabe – unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 1 VRG – spätestens an diesem Tag einreichen müssen. Dieses Er- fordernis erfüllt die von der Beschwerdeführerin am 27. November 2016 in Deutschland aufgegebenen Eingabe offensichtlich nicht.
- 5 - b) Hinzu kommt, dass die verspätet eingereichte Eingabe als Beilage zwar einen aktuellen Arbeitsvertrag sowie einzelne Taggeldabrechnungen ihres Unfallversicherers, nicht jedoch die angefochtene Verfügung enthielt. Mit anderen Worten vermöchte die Eingabe den gesetzlichen Anforderungen von Art. 38 VRG – trotz expliziter Aufforderung zur Behebung der beste- henden Mängel – nicht zu genügen. c) Aus diesen Gründen ist auf die nicht gesetzeskonforme Beschwerde mangels Vorliegen der Beschwerdevoraussetzungen androhungsgemäss nicht einzutreten.
E. 5 Da das vorliegende Verfahren infolge Nichteintretens einen unterdurch- schnittlichen Aufwand verursacht hat, ist auf die Erhebung von Gerichts- kosten ausnahmsweise zu verzichten (Art. 73 VRG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 103
1. Kammer Einzelrichter Audétat und Decurtins als Aktuar URTEIL vom 14. Dezember 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Fremdenpolizei
- 2 - 1. Am 10. November 2016 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführe- rin) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde ge- gen eine Departementsverfügung vom 10. Oktober 2016. Dabei beantrag- te sie die sofortige aufschiebende Wirkung, die Aufhebung der Verfügung sowie den Erlass der Kosten. Die angefochtene Departementsverfügung legte sie jedoch nicht bei. Aus ihrer Eingabe ging lediglich hervor, dass das Amt für Migration involviert war und dass es um ein aufgelöstes Ar- beitsverhältnis und – zumal die Beschwerdeführerin offenbar deutsche Staatsangehörige ist – um den Entzug einer Aufenthaltsbewilligung ging. 2. Mit Schreiben vom 14. November 2016 setzte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin eine Frist zur Behebung der Mängel ihrer ungenü- genden Eingabe und teilte ihr mit, dass auf ihre Eingabe andernfalls nicht eingetreten werden könne. 3. Mit einer auf den 24. November 2016 datierten, aber erst am 27. Novem- ber 2016 der Post in Deutschland übergebenen Eingabe gelangte die Be- schwerdeführerin erneut ans Verwaltungsgericht. Neben bruchstückhaf- ten Ausführungen zu ihrem Bezug zum Oberengadin sowie zum vorgefal- lenen Sachverhalt reichte sie einen Arbeitsvertrag mit der B._____ AG sowie diverse UVG-Taggeldabrechnungen von September bis Dezember 2015 ein. Auf die weiteren Argumente und Vorbringen der Beschwerdeführerin wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
- 3 - 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, gebricht es der vorliegenden Be- schwerde – trotz eingeräumter Verbesserungsmöglichkeit – offensichtlich bereits an den Formvorschriften und damit an den Eintretensvorausset- zungen, weshalb die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit in den Kompetenzbereich des Einzelrichters fällt. 2. Gemäss Art. 38 Abs. 1 VRG muss eine Rechtsschrift ein Rechtsbegeh- ren, den Sachverhalt und eine Begründung enthalten. Zudem bestimmt Abs. 2 desselben Artikels, dass Rechtsschriften zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochte- nen Entscheids einzureichen sind. Genügt eine Eingabe diesen gesetzli- chen Anforderungen nicht, so setzt das Gericht der Beschwerde führen- den Person eine angemessene Frist zur Verbesserung an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Eingabe nicht eingetreten werde (Art. 38 Abs. 3 VRG).
3. a) Vorliegend erfüllte die Eingabe vom 10. November 2016 diese Vorausset- zungen nicht. So waren dieser weder alle verfügbaren Beweismittel noch die angefochtene Verfügung beigelegt. Immerhin stellte die Beschwerde- führerin am Ende ihrer Beschwerdeschrift in Aussicht, in einem zweiten Schreiben Unterlagen nachzureichen.
- 4 - b) Aus diesem Grunde teilte der Instruktionsrichter der nicht anwaltlich ver- tretenen Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. November 2016 mit, dass ihre gleichentags eingegangene Beschwerde unvollständig sei und ihr daher die Möglichkeit geboten werde, ihre Eingabe bezüglich Beibrin- gung aller verfügbaren Beweismittel sowie des angefochtenen Entscheids bis zum 25. November 2016 zu ergänzen. Dieses Schreiben enthielt überdies die ordnungsgemässe Androhung, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn die Mängel bis zur angesetzten Frist nicht behoben würden.
4. a) Gemäss Art. 7 VRG beginnen die Fristen, die durch eine Mitteilung, eine amtliche Publikation oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen (Abs. 1). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, endet sie am nächstfolgenden Werktag (Abs. 2). Gemäss Art. 8 Abs. 1 VRG müs- sen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder innerhalb der Bürozeit der zuständigen Behörde überge- ben werden. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin eine nicht ersteckba- re Frist bis am 25. November 2016 gesetzt, um die beanstandeten Män- gel ihrer Eingabe zu beheben. Damit gilt der 25. November 2016 als letz- ter Tag der gesetzten Frist. Weil dieses Datum auf einen Freitag fiel, hätte die Beschwerdeführerin ihre Eingabe – unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 1 VRG – spätestens an diesem Tag einreichen müssen. Dieses Er- fordernis erfüllt die von der Beschwerdeführerin am 27. November 2016 in Deutschland aufgegebenen Eingabe offensichtlich nicht.
- 5 - b) Hinzu kommt, dass die verspätet eingereichte Eingabe als Beilage zwar einen aktuellen Arbeitsvertrag sowie einzelne Taggeldabrechnungen ihres Unfallversicherers, nicht jedoch die angefochtene Verfügung enthielt. Mit anderen Worten vermöchte die Eingabe den gesetzlichen Anforderungen von Art. 38 VRG – trotz expliziter Aufforderung zur Behebung der beste- henden Mängel – nicht zu genügen. c) Aus diesen Gründen ist auf die nicht gesetzeskonforme Beschwerde mangels Vorliegen der Beschwerdevoraussetzungen androhungsgemäss nicht einzutreten. 5. Da das vorliegende Verfahren infolge Nichteintretens einen unterdurch- schnittlichen Aufwand verursacht hat, ist auf die Erhebung von Gerichts- kosten ausnahmsweise zu verzichten (Art. 73 VRG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]